§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein ist ein rechtsfähiger und eingetragener Verein und führt den Namen Bremerhavener Haustier-Versorgung mit dem Zusatz e.V. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und politisch neutral.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven in der Langener Landstr. 68-72.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterhaltung von Ausgabestellen zur kostenlosen Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tiers zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist,
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Events (Messeauftritte, Dogwalks u. Ä.) zur Information über die Belange des Vereins, die artgerechte Haltung von Haustieren und zu Fragen des Tierschutzes,
  • die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren,
  • die Beseitigung und die Vermeidung nicht artgerechter Haltung von Haustieren,
  • die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,
  • sonstige Leistungen für hilfsbedürftige Tierhalter,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen,
  • die Unterstützung von Tierhaltern in Not durch Sach- und in geringem Umfang Geldzuwendungen, sofern der Verein auf die Notsituation des Halters aufmerksam geworden ist.

Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

(4) Der Verein darf seine Zwecke auch im Ausland verwirklichen. Der Verein darf ferner die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

(5) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke - ausschließlich - an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (Absatz 1) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben. Die Mittel dürfen außerdem zur Organisation von Veranstaltungen, für Materialien und für Werbung verwendet werden. Hier ist die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurückerhalten.

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

 

§ 4 Kostenerstattungen, Vergütungen

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstandes des Vereins ist ehrenamtlich.

(2) Sofern ordentliche Mitglieder des Vereins für den Verein tätig werden, werden ihnen die hierfür entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Kosten für Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand u.a.) erstattet. Erstattungsfähig sind Kosten bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Grenzen. Einzelheiten regelt eine Kostenerstattungsrichtlinie.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Fördermitgliedern.

(3) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

(4) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mindestbeitrag liegen darf. Davon ausgenommen sind Mitglieder, die sich ehrenamtlich für den Verein und die von ihm verfolgten Zwecke engagieren (Zeitspender). Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder benennen. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat.

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

(1) Ordentliche Mitglieder haben die nach dieser Satzung und die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

(2) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingeht.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a.,

  • wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt und Unfrieden im Verein stiftet oder
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, sofern dies nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt,

d) die Wahl, die Entlastung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

f) die Auflösung des Vereins

g) die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über einen Ausschluss, sofern dieser nicht durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen wurde,

h) die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung und dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder Email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte Anschrift oder Email-Adresse unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der Email bzw. des Briefes.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliederbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Email gerichtet wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Vorstand Gäste zulassen.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund einer Vollmacht vertreten. Minderjährige Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind, sofern der gesetzliche Vertreter die Zustimmung dazu erteilt hat.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind oder durch Vollmacht vertreten werden.

(4)Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Wahlen werden schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen:

a) dem Vorsitzenden,

b) seinem Stellvertreter

c) dem Kassenwart

d) Beisitzern

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.  Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Die Mitgliederversammlung muss in der nächsten, nach der Benennung des Ersatzvorstandes stattfindenden Sitzung mit Mehrheit der Benennung des Ersatzvorstandes zustimmen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(6) Die Kassenführung erfolgt durch den Vorstand.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die für die Arbeit des Vorstandes verbindlich ist. Mitglieder können die Geschäftsordnung des Vorstandes einsehen. Darin sind insbesondere folgende Aufgaben aufzunehmen:

a) Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung)

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

e) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn  mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Verein Der Tierschutz Bremerhaven e.V. Wurster Str. 220, 27580 Bremerhaven, soweit dieser zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist, auszukehren mit der Auflage, das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.